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Berlin – Der Gemeinsame Bundes­aus­schuss (G-BA) hat zwei Wirkstoffen einen „beträchtlichen Zusatz­nutzen“ attestiert und damit die zweitbeste Bewertung vergeben, die in diesem Zusammenhang zur Ver­fügung steht. Das teilte das Gremium gestern mit.

Mit Upadacitinib wird eine chronische Gelenkentzündung behandelt, die im Zusammenhang mit einer Psoriasis-Arthritis auftritt. „Der Wirkstoff zeigte gegenüber den bislang vorhandenen Behandlungs­mög­lichkeiten Vorteile bei der Symptomverbesserung und in der Lebensqualität ohne relevante Nachteile bei den Nebenwirkungen“, hieß es aus dem G-BA.

Fenfluramin wird gegen eine schwere Form der Epilepsie (Dravet-Syndrom) bei Kleinkindern eingesetzt. Für diese seltene Erkrankung sind damit in Deutschland zwei Wirkstoffe verfügbar, denn bereits im April 2021 hatte der G-BA für Cannabidiol einen beträchtlichen Zusatznutzen vergeben.

Zwei Wirkstoffen gegen Krebs bescheinigte der G-BA zudem einen Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen: Blinatumomab wird gegen eine spezielle Form der akuten lymphatischen Leukämie eingesetzt. Es ist für Patienten zugelassen, bei denen frühere Therapien gegen das Wachsen der Krebszellen mit Tyrosinki­na­se-Inhibitoren nicht erfolgreich waren und die keine andere Behandlungsalternative haben.

Bei Pertuzumab/Trastuzumab handelt es sich um eine Wirkstoffkombination gegen frühen Brustkrebs mit einem hohen Rückfallrisiko, die in Kombination mit Chemotherapie als unterstützende Therapie einge­setzt wird.

„Künftig wird der G-BA bei der Bewertung von Arzneimitteln gegen seltene Krebsleiden wie spezielle Formen der akuten lymphatischen Leukämie wohl stärker Informationen von der europäischen Ebene in die Nutzenbewertung mit einbeziehen“, kündigte Josef Hecken an. Er ist unparteiischer Vorsitzender des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Arzneimittel.

Hecken bezog sich damit auf die HTA-Verordnung der Europäischen Union. Diese sei ein Kompromiss, so Hecken. Auf der einen Seite werde die klinische Evidenz europäisch ermittelt, gleichzeitig blieben die Mitgliedsstaaten bei der Einschätzung dieser Daten weiterhin frei. „Denn sie können bei den natio­nalen Verfahren zur Bestimmung des Zusatznutzens sowie der Preisfindung weiterhin selbstständig agieren“, so der G-BA-Chef. © hil/aerzteblatt.de

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