Cannabidiol (CBD) ist nicht nur in aller Munde, sondern gerät auch zunehmend in den Fokus von Gesetzgebern, Staatsanwälten und den Polizeibehörden. Ende des vergangenen Jahres gab es bei österreichischen CBD-Händlern und Produzenten Aufruhr und auch beim Deutschen Hanfverband meldeten sich diverse Händler aus Deutschland und Österreich. Doch was war passiert?
Das österreichische Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) veröffentlichte am 09. Dezember 2018 eine Pressemitteilung zum “Verkaufsverbot von CBD-haltigen Lebensmitteln und Kosmetika”. Mit dieser Anordnung setzt Österreich die
EU-Verordnung (EU) 2015/2283 vom 25. November 2015 um, die sogenannte “Novel Food“ Verordnung.
Mit anderen Worten: Die Verordnung ist grundsätzlich nichts Neues, lediglich die angeordnete Umsetzung in Österreich ist neu.

Sind auch CBD-Hanfblüten in Österreich betroffen?
Das BMASGK positioniert sich positiver gegenüber der Abgabe von CBD-Blüten an Endkunden. CBD-Blüten wurden in das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) aufgenommen, das die Abgabe klar regelt und den Verkauf an Jugendliche unterbindet. Lediglich die in Österreich geltende THC-Obergrenze von 0,3% muss eingehalten werden. Österreichische CBD-Blütenhändler haben somit nicht mit ähnlichen Problemen zu rechnen wie deutsche Händler, die gerne CBD-Blüten verkaufen wollen.

Wie ist die Lage in Deutschland?
In Deutschland ist die
EU-Verordnung zu neuartigen Lebensmitteln bereits im Januar 2018 in Kraft getreten. Die deutsche Regierung hat sich dabei im Gegensatz zur österreichischen nicht konkret zum Thema Hanf und CBD geäußert. Ganz allgemein gilt: Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel gelten nicht als Novel Food, wenn sie bereits in nennenswertem Umfang vor dem 15. Mai 1997 in der EU verzehrt bzw. verbraucht wurden. Deshalb werden Hanfblüten nicht von der „Novel Food“ Verordnung erfasst, denn Hanf stand bereits vor dem Stichtag in der EU auf dem Speiseplan. Somit gelten Hanflebensmittel nicht als sogenanntes „Novel Food“, wenn sie von Natur aus CBD enthalten wie bspw. Kekse mit Hanfsamen. Anders sieht es bei nachträglich beigefügten CBD aus. Wenn CBD extrahiert und dann nachträglich Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Kosmetika hinzugefügt wird, dann muss das Produkt als „Novel Food“ zugelassen werden.

Für Interessierte: Reine CBD-Extrakte unterstehen nur dann der „Novel Food“ Verordnung, wenn sie durch nicht herkömmliche Methoden gewonnen werden. Welche Extraktionsmethoden dazu führen, dass ein Produkt unter die „Novel Food“ Verordnung fällt, wird in der
EU-Richtlinie zur Herstellung von Lebensmitteln geregelt. Weitere Informationen, zum Beispiel zur Anmeldung von neuartigen Lebensmitteln, werden vom
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und vom
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zur Verfügung gestellt.

Beim Thema CBD-Blütenverkauf ist die Sache weiterhin vertrackt. Die Blüten werden zwar in keiner Weise von der „Novel Food“ Verordnung erfasst, aber dafür greifen andere Gesetze: in Österreich die Tabakverordnung, in Deutschland das BtMG. In
Anlage 1 BtMG werden die verbotenen Stoffe aufgeführt:

Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)    –
– ausgenommen    […]
b)    wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen […] oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen […]  ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“

Umstritten sind folgende drei Fragen:

  1. Ist der Verkauf an Endkunden ein gewerblicher Zweck?
  2. Muss es EU-Sortenhanf sein oder gilt die 0,2%-Grenze alternativ?
  3. Ist der Missbrauch zu Rauschzwecken bei einem so geringen THC-Gehalt ausgeschlossen?

Die Bundesbehörden legen alle drei Fragen zuungunsten von Hanfblüten aus und sind der Meinung, dass diese nicht verkehrsfähig und verboten sind. So sieht das z.B. auch das OLG Hamm in seinem
Urteil von 2016. Da Händler den reichlich konstruierten, aber theoretisch durch aufwändige Extraktionen möglichen Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausschließen können, wurden auch in jüngerer Vergangenheit in diversen Städten schon im Handel verfügbare CBD-Blüten
konfisziert. Ein höchstrichterliches Urteil dazu steht noch aus.

Somit drohen sowohl deutschen Händlern als auch Kunden Anzeigen wegen des Verstoßes gegen das BtMG.
Deutsche Händler leiden unter einer im europäischen Vergleich irrsinnigen Rechtsprechung, die Händler als auch Kunden rauscharmer CBD-Blüten unnötig kriminalisiert. Der Deutsche Hanfverband fordert ein Ende des Irrsinns und unterstützt zum Beispiel die
Bundestagspetition von Hanf-Zeit, die die Herausnahme EU-weit explizit zugelassener Nutzhanfsorten aus der Liste der Betäubungsmittel fordert.