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/Andrey Popov, stock.adobe.com

Berlin – Krebsregisterdaten länderübergreifend besser nutzbar machen – mit diesem Ziel hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein Arbeitspapier mit ersten Eckpunk­ten erarbeitet. Das Papier, das dem Deutschen Ärzteblatt vorliegt, soll als Diskussions­grundlage im weiteren Prozess dienen und könnten in einem Gesetzgebungsverfahren münden.

Eine bundesweite Zusammenführung klinischer Krebsregisterdaten könne die in allen Bun­desländern mit einem einheitlichen Datensatz erhobenen Daten der klinisch-epide­mi­o­logischen Krebsregistrierung insbesondere für überregionale Forschungsprojekte besser erschließbar machen, heißt es in dem Arbeitspapier. Die Registerdaten böten ein bislang noch nicht ausgeschöpftes Nutzenpotenzial für Forschung und Versorgung.

Mögliche Mehrwerte der registerbasierten Krebsforschung sieht das BMG unter anderem in der wissenschaftlichen Evaluation der Krebsbehandlung unter Alltagsbedingungen. Ins­besondere könnten dann Zielgruppen besser erfasst werden, die in den herkömmli­chen Therapiestudien mit eng definierten Patientenkollektiven und stark kontrollierten Umfeldbedingungen nicht ausreichend repräsentiert sind – etwa ältere Patienten mit Vor- und Begleiterkrankungen.

Auch für regulatorische Aufgaben, wie Zulassung und Preisbildung durch den Gemeinsa­men Bundes­aus­schuss (G-BA) und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Ge­sundheitswesen (IQWiG), biete die Zusammenführung der Krebsregisterdaten große Po­tenziale.

Die verschiedenen konkreten Nutzungsarten und Anwendungsbereiche der gepoolten Da­ten sowie die damit verbundenen fachlichen, methodischen und rechtlichen Anforderun­gen an deren Verwendung will das BMG im weiteren Verlauf gemeinsam mit allen Akteu­ren im Einzelnen definieren.

Stufenmodell vorgesehen

Konkret schlägt das BMG ein in zwei Stufen umsetzbares Konzept vor. In einer ersten Stu­fe sollen sogenannte „Best-of“-Datensätze am Zentrum für Krebsregisterdaten (ZfKD) im Robert Koch-Institut (RKI) zusammengeführt werden.

Diese anonymisierten Datensätze sollen Dritten auf Antrag für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei der Beirat des ZfKD jeweils entscheiden soll. So könn­ten bestehende Strukturen und Kompetenzen genutzt beziehungsweise schrittweise er­weitert werden.

Zudem, so das BMG, würden sich die datenschutz- und datensicherheitsrechtlichen Anfor­derungen als beherrschbar darstellen. Insbesondere gehe man davon aus, dass keine An­passungen in den Landeskrebsregisterdatengesetzen erforderlich seien.

In einer zweiten Stufe könnten perspektivisch weitere, deutlich weitergehende wissen­schaftliche Nutzungsmöglichkeiten geschaffen werden. Dazu soll eine anlassbezogene Datenzusammenführung personenbezogener Daten aus den Krebsregistern durch Schaff­ung eines Kooperationsmodells angestrebt werden. Das ZfKD würde dann eine zentrale Steuerungs- und Koordinierungsfunktion auf Bundesebene einnehmen.

Die im Bundesrecht erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen hierfür sollen parallel zu gesetzgeberischen Arbeiten für die erste Stufe geschaffen werden. Da die Umsetzung der zweiten Stufe voraussichtlich auch Änderungen in den Landeskrebsregistergesetzen er­for­derlich macht, muss für dieses Modell mit einem langfristigen Zeitrahmen gerechnet werden.

Begleitend zur Zusammenführung der Krebsregisterdaten spricht sich das BMG für Fort­bil­dungsprogramme zur Qualifikation von Wissenschaftlern für registerbasierte Krebs­forschung und für die Entwicklung von methodischen Standards der registerbasierten Krebsforschung aus.

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) könnten bei­spielsweise im Rahmen der nationalen Dekade gegen Krebs geeignete Fördermaßnah­men sondiert werden. Das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium zieht zudem die Einrichtung eines Förderschwerpunkts im Rahmen der Möglichkeiten der Ressortforschung in Be­tracht. © aha/aerzteblatt.de

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