[ad_1]

/Andrey Popov, stock.adobe.com

Berlin – Obwohl die gesetzliche Regelung bereits seit 2013 gilt, gibt es noch nicht in allen Bundesländern arbeitsfähige klinische Krebsregister. Bis Ende dieses Jahres werden voraussichtlich nur acht der 18 Register alle notwendigen Voraussetzungen erfüllen, wie der GKV-Spitzenverband heute unter Berufung auf eine Untersuchung des Beratungsun­ter­nehmens Prognos berichtete.

Bemängelt werden unter anderem fehlende und unvollständige Datensätze. Zudem wür­den Neuerkrankungen nicht immer vollzählig an die Krebsregister gemeldet oder es fehl­ten wichtige Angaben.

„Krebsregister sind eine wertvolle Hilfe für die Medizin und leisten einen wichtigen Bei­trag im Kampf gegen den Krebs. Länder und Register müssen jetzt sehr schnell ihre ge­setzlichen Verpflichtungen erfüllen, um die Förderkriterien bis Ende 2020 sicher­zustell­en“, sagte Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes.

Zum Stichtag der Untersuchung Ende Dezember 2019 konnten laut GKV-Spitzen­verband nur vier der klinischen Register alle geforderten Förderkriterien erfüllen, nämlich die Re­gister in Baden-Württemberg, Bremen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Auch am Ende der vorgesehenen Nachbesserungsfrist bis Ende Dezember 2020 würden voraussichtlich nur acht der insgesamt 18 klinischen Krebsregister alle notwendigen Kriterien erfüllen.

Der Krankenkassenverband nennt dabei explizit das gemeinsame epidemiologische Krebs­register der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen, das nicht alle erforderlichen Daten für die klinischen Krebsregister zur Verfügung stelle. Die Datenqualität aller ostdeutschen Krebs­register sei damit unzureichend.

Die gesetzlich vorgegebene, einheitliche Registerstruktur für die Erfassung von Krebser­krankungen soll die onkologische Versorgung verbessern. Die Daten geben Aufschluss über die Versorgung von Krebspatienten und sollen so zur Weiterentwicklung der Krebs­therapie beitragen. Die Daten sollen den behandelnden Ärzten und Krankenhäusern zur Verfügung gestellt und auch für Forschungszwecke genutzt werden.

Im April 2013 ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister (Krebsfrüherkennungs- und -register­gesetz) in Kraft getreten.

Hiermit begann der Aufbau der behandlungsbezogenen klinischen Krebsregister als fach­lich unabhängige Einrichtungen, die die Krankheits­verläufe der Patienten erfassen. Regis­triert werden Daten von der Diagnose über einzelne Behandlungsschritte und Nachsorge bis hin zu Rückfällen, Komplikationen und Todesfällen.

Ende 2017 lief die vom Gesetzgeber vorgesehene vierjährige Aufbauphase für die klini­schen Krebsregister ab. Da dieser Zeitraum nicht ausreichte, wurde eine dreijährige Nach­besserungsfrist bis Ende 2020 eingeräumt. Ab 2021 dürften die Kranken­kassen nur klini­sche Krebsregister finanzieren, die vollumfänglich arbeitsfähig seien, mahnt der GKV-Spitzenverband. © hil/aerzteblatt.de

[ad_2]

Source link